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Energieausweise
Wer als Hauseigentümer sein Heim weder verkaufen noch vermieten möchte, benötigt auch keinen Energieausweis. Besitzer von bis 1965 errichteten Gebäuden müssen ab dem 1. Juli 2008 bei Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes dem Interessenten auf Verlangen einen Energieausweis zugänglich machen. Für später errichtete Gebäude ab dem 1. Januar 2009. Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden. Dabei gelten folgende Regelungen: Für Wohngebäude mit max. 4 Wohnungen mit Bauantrag vor dem 1. November 1977 müssen Energieausweise ab dem 1. Oktober 2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. Ausgenommen hiervon sind unter Denkmalschutz stehende Gebäude. Eine weitere Ausnahme gilt für Gebäude, die schon bei Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden. Dabei besteht in einer Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008 noch die Möglichkeit für alle Gebäudeeigentümer, sich einen preiswerten, verbrauchsorientierten Energieausweis erstellen zu lassen. Bei Errichtung (Neubau), Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist nach der Energiesparverordnung (EnEV 2007) ein Energiebedarfsausweis auszustellen.
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